Oktober 1. 2025, 12:00:00 am

Coaching und Umsatzsteuer

Einleitung

Die Umsatzsteuer ist für viele Coaches ein leidiges, aber entscheidendes Thema. Seit dem 1. Januar 2025 hat sich die rechtliche Lage erheblich verändert – mit neuen Chancen, aber auch neuen Anforderungen. Besonders für systemisch arbeitende Coaches stellt sich die Frage: Wann ist Coaching steuerpflichtig – und wann steuerfrei? Dieser Beitrag hilft dir, die neuen Regelungen zu verstehen und sie richtig auf deine Praxis anzuwenden.

1. Coaching ist nicht gleich Coaching – entscheidend ist die Ausgestaltung

Umsatzsteuerrechtlich zählt nicht die Bezeichnung, sondern was du tatsächlich tust:

  • Beratendes Coaching: Fokus auf individuelle Problemlösung, Reflexion, Entscheidungsfindung → in der Regel steuerpflichtig

  • Lehrendes Coaching: Zielgerichtete Vermittlung von Fähigkeiten, Wissen oder beruflichen Kompetenzen → potenziell steuerfrei

Es kommt darauf an, ob dein Coaching eher einer Beratung oder einem Unterricht gleicht.

2. Was hat sich 2025 konkret verändert?

„Fortbildung“ ist jetzt offiziell steuerfrei

Seit dem 01.01.2025 ist im § 4 Nr. 21 UStG auch die Fortbildung ausdrücklich als steuerbefreite Bildungsleistung aufgenommen. Coaching, das sich klar an beruflicher Weiterentwicklung orientiert, kann also steuerfrei sein, wenn:

  • du als berufsbildende Einrichtung agierst und

  • eine Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21a vorliegt.

Privatlehrende Coaches können sich jetzt auf deutsches Recht berufen

Wenn du selbstständig und eigenverantwortlich unterrichtest – ohne institutionellen Träger – kannst du deine Coachings als unterrichtsähnliche Leistungen nach § 4 Nr. 21c UStG steuerfrei erbringen. Das war vorher nur über EU-Recht möglich.

3. Wann ist Coaching steuerfrei? – Die 3-Schritte-Logik

Coaching kann steuerfrei sein, wenn …

  • … es der beruflichen Qualifizierung dient
    → z. B. Führungskräfteentwicklung, Kommunikationskompetenz, Stressmanagement im Job

  • … es didaktisch strukturiert ist
    → z. B. Lernziele, Module, Übungen, Transferphasen, Materialeinsatz

  • … du es als „Unterricht“ (nicht Beratung) durchführst
    → z. B. anhand von Lehrplan, mit eigener pädagogischer Methodik

4. Was gilt für Einzelsettings?

Einzelcoachings sind steuerlich besonders heikel:

  • Beratung oder „Coaching-Gespräch“ auf Zuruf? → steuerpflichtig

  • Didaktisch eingebettetes Einzelcoaching innerhalb einer Weiterbildung? → kann steuerfrei sein

  • Coaching mit Arbeitgeberauftrag (z. B. Supervision, Teamentwicklung)? → steuerfrei möglich, wenn beruflicher Bezug nachweisbar ist

Wichtig: Dokumentiere dein Konzept – so kannst du dem Finanzamt deine Lehrabsicht klar machen.

5. Coaching steuerfrei abrechnen – so geht’s:

6. Fazit: Dein Coaching, deine Verantwortung

Die Neuregelung ab 2025 bringt mehr Klarheit – und mehr Möglichkeiten. Wenn du als systemische:r Coach strukturiert arbeitest, auf Lernziele fokussierst und dich als Lehrende:r verstehst, kannst du Umsatzsteuer sparen und rechtssicher handeln.

Wichtig ist: Gestalte dein Angebot nicht nur inhaltlich, sondern auch steuerlich bewusst. Und: Dokumentation ist alles.

Hier ghts zum Artikel:

https://www.ifs-essen.de/fileadmin/user_upload/Paper_Steuerliche-Hinweise-zu-Beratung-Coaching-Therapie-Supervision.pdf

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